„SAP“ § 40 SBauVO
Eine weitere immer wichtigere Dienstleistung unseres Unternehmens ist die Bereitstellung einer „Sachkundigen Aufsichtsperson“ nach der §40 Abs. 5 Satz 2 SBauVO- Teil 1- NRW.
Der § 40 SBauVO regelt die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO).
Bereitstellen einer Sachkundigen Aufsichtsperson
Unser speziell geschultes und zertifiziertes Personal wird in folgenden Bereichen zur Überwachung und Sicherung der gesetzlichen Vorgaben als „Sachkundige Aufsichtsperson“ eingesetzt:
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