„SAP“ § 40 SBauVO
„SAP“ § 40 SBauVO
Eine weitere immer wichtigere Dienstleistung unseres Unternehmens ist die Bereitstellung einer „Sachkundigen Aufsichtsperson“ nach der §40 Abs. 5 Satz 2 SBauVO- Teil 1- NRW.
Der § 40 SBauVO regelt die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO).
Bereitstellen einer Sachkundigen Aufsichtsperson
Unser speziell geschultes und zertifiziertes Personal wird in folgenden Bereichen zur Überwachung und Sicherung der gesetzlichen Vorgaben als „Sachkundige Aufsichtsperson“ eingesetzt:
Themenbereich |
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Gesetzliche UVV, speziell BGV C-1 |
Einsatz von sachkundigen Aufsichtspersonen – rechtl. Darstellung Haftungsproblematik der beteiligten Personen |
Inhalte der Versammlungsstättenverordnung (auch MVStättVO 2005) |
Vorraussetzungen von Seiten der Unternehmen / Betreiber |
Leitung und Aufsicht nach GUV, VstättVO, DIN, VDE |
Beurteilung von Gefährdungen |
Praktische Übungen |
Erarbeitung von Schutzmassnahmen |
Unterweisung von Mitwirkenden |
Brandschutz |
Arbeitsschutz |
Anleitung / Checkliste zur Durchführung von Veranstaltungen |
Sie haben Fragen?
Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-mail, wir helfen Ihnen gerne weiter.